Bei Firmengeschenken ist das Steuerrecht sehr restriktiv. Dem Wert solcher Geschenke sind enge Grenzen gesetzt und darüber hinaus gibt es eine Reihe von Einschränkungen, die für eine betriebliche Absetzbarkeit von Firmengeschenken zu beachten sind.
Grundsätzlich gelten Geschenke steuerlich eigentlich gar nicht als Betriebsausgaben. Für kleine Firmengeschenke, mit einem Wert bis zu 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr, gibt es aber Ausnahmen. Aber auch für diese Ausnahmen gelten strenge Regeln. Damit ein Steuerabzug bei Firmengeschenken möglich ist, müssen diese zuallererst einen betrieblichen oder beruflichen Bezug haben. Das heißt, die beschenkte Person muss in einer geschäftlichen Beziehung zum Betrieb stehen oder aus einem anderen Grund für den Betrieb von Bedeutung sein. Ist dieser Bezug nicht offensichtlich, dann sollte er auf dem Beleg kenntlich gemacht werden. Die Summe von allen Firmengeschenken an eine Person, darf die erwähnten 35 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Und da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, entfällt der gesamte Abzug für diese Person, wenn dieser Betrag überschritten wird. Kosten für Verpackung und Versand gehen allerdings nicht mit in die Berechnung ein, entscheidend ist nur der Wert der Geschenke selbst.
Eine wichtige Regel bei Firmengeschenken ist, dass die Kosten einzeln und separat von anderen Betriebsausgaben verbucht werden müssen. Bei sehr geringwertigen Gegenständen, wie Einwegfeuerzeugen oder einfachen Kugelschreibern, wie sie üblicherweise als Werbegeschenke verwendet werden, ist ausnahmsweise auch eine Sammelbuchung erlaubt. Aber auch bei solchen Firmengeschenken ist eine getrennte Verbuchung vorgeschrieben. Einfacher ist es da, die entsprechenden Gegenstände tatsächlich mit eigenem Werbeaufdruck zu verschenken, denn dann gelten sie als Werbeartikel und sind, wie auch Warenproben, unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Andere Zuwendungen, die steuerlich nicht zu den Firmengeschenken zählen, sind
- Bewirtungskosten, hierfür gelten gesonderte Regelungen,
- Zugaben zu einem Verkauf sowie Rabatte, Preisnachlässe und die Kosten von Bonusprogrammen für Kunden aber auch Preise für Gewinnaktionen wie Preisausschreiben,
- Provisionen und Honorarzahlungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern,
- Blumengeschenke und Kränze bei Sterbefällen,
und schließlich auch noch das Sponsoring. Für die verschiedenen arten von Sponsoring gelten allerdings sehr unterschiedliche Regelungen, so dass die Abzugsfähigkeit im Einzelfall vorab mit einem Steuerberater geklärt werden sollte.
Eine letzte Ausnahme von der 35-Euro-Regel gilt bei Firmengeschenken, die gar nicht privat genutzt werden können. Solche Geschenke sind uneingeschränkt absetzbar, müssen dann aber vom Beschenkten, in seinem Betrieb, auch als Einnahme verbucht werden.