Die Krux mit der Lieferschwelle in der Umsatzsteuer

Die korrekte Überwachung der Lieferschwelle ist eine Herausforderung

steuerberechnungIn der Hektik des täglichen Geschäfts und besonders zu den Stoßzeiten wie Weihnachten oder Ostern fällt die Überwachung der Lieferschwelle in der Umsatzsteuer häufig nachlässig oder völlig aus. Das kann fatale Folgen nach sich ziehen. Bis hin zu erheblichen Nachzahlungsforderungen der Finanzämter. Doch nicht allen E-Commerce-Handelsunternehmen sind die Regeln im Umgang mit der Lieferschwelle bekannt. Bekannt ist, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich an den Staat abzuführen ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat; im Regelfall geschieht das durch Zahlung an das zuständige inländische Finanzamt. Etwas anders sieht die Regelung aus, wenn Waren grenzüberschreitend an private Kunden innerhalb der Europäischen Union geliefert werden. In diesem Fall ist der vorgenannte Grundsatz nur beschränkt gültig. An dieser Stelle kommt die Lieferschwelle oder der Liefer-Schwellenwert ins Spiel. Wird diese Grenze überschritten, wird das Land des Kunden zum Lieferort. Mit der Folge, dass die Umsatzsteuer nach den Regeln und im Bestimmungsland der Lieferung versteuert werden.

Wie wird die Lieferschwelle berechnet?

Die Europäische Union hat sich diese Regelung ausgedacht, um dem sogenannten Steuerdumping entgegenzuwirken. Die Lieferschwelle beträgt europaweit im Grundsatz zunächst 100.000 €. Die Mitgliedsländer der EU können jedoch diese Schwelle auf bis zu 35.000 € herabsenken; davon haben fast alle Länder bereits Gebrauch gemacht. Bei der Berechnung der Lieferschwelle tauchen in der Regel viele Fragen auf, die wir gerne beantworten. Gemessen wird das Überschreiten der Lieferschwelle immer mit Nettobeträgen. Der Nettobetrag setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Verpackungskosten, Versandkosten und Warenentgelt. Übrigens gelten die Lieferschwellen ausschließlich für Lieferungen an Privatkunden. Verkäufe an Unternehmen (B2B) werden nicht mitgezählt. Wird der Schwellenwert eines Landes überschritten, müssen die über der Schwelle liegenden Umsätze nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes besteuert werden.

Wie lange gilt das Überschreiten der Lieferschwelle?

Ist der Schwellenwert einmal überschritten, schließt sich schnell die Frage nach der Wirkung an. Hier gilt folgende Regelung: Bei der Überschreitung des Schwellenwertes, müssen alle folgenden Umsätze des gleichen Kalenderjahres nach dem Bestimmungsland versteuert werden. Diese Wirkung hält auch für das nächste Kalenderjahr an. Unabhängig davon, ob auch in diesem Jahr die Grenze überschritten wird. Zur Verdeutlichung: Wird die Schwellengrenze im Jahr 2016 überschritten, muss auch im Jahr 2017 die Regelung angewendet werden. Im Beispiel kann erst ab dem Jahr 2018 wieder die Umsatzsteuer des Unternehmerlandes angewandt werden, wenn im Jahr 2017 die Liefergrenze nicht überschritten wurde.

Ausnahmen und Verzicht der Lieferschwelle

Die Lieferschwelle gilt nicht für alle Waren. Ausgenommen davon sind Waren, die nicht der Verbrauchersteuer unterliegen. Dazu gehören Alkohol, Mineralöle, Tabakwaren und andere. Die Lieferschwelle gilt ebenfalls nicht für Neufahrzeuge. Für diese Waren muss die Umsatzsteuer ohnehin im Bestimmungsland entrichtet werden. Man kann auch auf die Lieferschwelle komplett verzichten. Diesen Verzicht muss man für jedes einzelne Land erklären. Die Folge eines Verzichts ist, dass ab dem ersten Umsatz in dem Land die entsprechende Steuer nach den dortigen Regelungen zu berechnen und abzuführen ist.

Wann kann man auf die Lieferschwelle verzichten und wann lohnt es sich?

Ein sofortiger Verzicht auf die Lieferschwelle kann dann sinnvoll sein, wenn der Umsatzsteuersatz in dem Bestimmungsland niedriger ist als jener, der für das Unternehmerland gilt. Beantragt wird der Verzicht auf die Lieferschwelle beim Finanzamt, bei dem die Umsatzsteuer nicht mehr entrichtet werden soll. Die einzelnen Bestimmungen darüber, zum Beispiel in welcher Form und mit welchen Fristen der Verzicht möglich ist, ist von Land zu Land unterschiedlich. Es kann auch verlangt werden, dass ein Nachweis über die Entrichtung der Umsatzsteuer in das Bestimmungsland verlangt wird. Der Verzicht gilt zunächst für das komplette Kalenderjahr. Meist ab Antragsstellung; nicht immer ist ein rückwirkender Verzicht möglich. An diesen Verzicht ist man in der Regel wenigstens zwei Jahre (Kalenderjahre) gebunden. In einigen Ländern können auch längere Bindungsfristen bestimmt sein.

Fallstricke bei der Berechnung der Lieferschwelle

Bis hierher war die Berechnung und die Regelung zur Lieferschwelle relativ einfach. Häufig jedoch werden Fehler bei der Berechnung gemacht. So wird vielfach übersehen, dass die Lieferschwelle immer aus der Sicht des Landes berechnet werden muss, in das die Ware geliefert wird. Hat das Unternehmen mehrere Standorte in unterschiedlichen Ländern und sendet von diesen aus in ein Bestimmungsland, müssen die Lieferungen der unterschiedlichen Unternehmensländer für das eine Bestimmungsland zusammengerechnet werden.

Die Überwachung der Lieferschwelle durch das Steuerbüro

Die Überwachung und die Kontrolle der Lieferschwellen für die gesamte Europäische Union ist eine komplizierte und vor allem aufwändige Angelegenheit. Zum Beispiel das Herausrechnen des Umsatzsteuersatzes des jeweiligen Landes aus dem Verkaufspreis. Tagesaktuell und kompetent berechnet das Steuerbüro www.behrundpartner.com die Lieferschwelle und berät Sie über die Möglichkeiten, den Umgang mit der Lieferschwelle zu optimieren.