e-Bike als selbstständiger oder Startup absetzen

In Zeiten von Fahrverboten, Staus, übervollen öffentlichen Verkehrsmitteln und einem gestiegenen Umweltbewusstsein erfreut sich das Fahrrad zunehmender Beliebtheit als Verkehrsmittel, um zur Arbeit zu gelangen. Vor diesem Hintergrund stellt eine wachsende Zahl von Arbeitgebern ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad. Auch bei Selbständigen und in Startups hat sich das Dienstfahrrad als zunehmend populäres Verkehrsmittel etabliert. Was viele Selbstständige oder Mitarbeiter in Startups nicht wissen, ist, wie es sich mit der steuerlichen Behandlung von e-Bikes verhält.

Die bisherige steuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Bislang waren Dienstfahrräder einem Dienstwagen steuerlich gleichgestellt. Fahrten mit einem Dienstfahrrad galten somit als geldwerter Vorteil, der versteuert werden musste. Dabei spielte es keine Rolle, ob das Fahrrad motorisiert ist oder nicht.Seit Beginn des Jahres 2019 gilt jedoch eine steuerliche Neuregelung, die Fahrten mit dem Dienstfahrrad steuerlich begünstigt. Ob man in den Genuss eines Steuervorteils kommt, hängt davon ab, was man für ein Fahrrad fährt und wann es angeschafft wurde.

Die neue steuerliche Behandlung von normalen Fahrrädern

Fahrradfahrer, die mit einem normalen Fahrrad (wie beispielsweise einem Citybike, Mountainbike oder Rennrad) zur Arbeit fahren, haben seit Anfang diesen Jahres Grund zur Freude. Die Nutzung des normalen Dienstfahrrads ist seit Beginn 2019 steuerfrei, unabhängig davon, ob man beruflich oder privat damit unterwegs ist. Darüber hinaus werden die mit dem Fahrrad zurückgelegten Kilometer auch nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Wer mit dem Dienstfahrrad zur Arbeit fährt, kann somit pro Kilometer einfacher Strecke am Tag 30 Cent in der Steuerklärung geltend machen. Mit dieser Steuerbefreiung für normale Dienstfahrräder will der Staat die umweltfreundliche Fahrt zur Arbeit fördern. Die steuerliche Neuregelung gilt übrigens für Fahrräder, die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden und ist vorerst bis Ende 2021 befristet.

Die neue steuerliche Behandlung von e-Bikes

Wer sich ein Elektrofahrrad zur betrieblichen Nutzung zulegt, sollte darauf achten, welche Höchstgeschwindigkeit das e-Rad besitzt. Davon hängt nämlich die steuerliche Behandlung ab. e-Bikes mit Geschwindigkeiten von maximal 25 km/h werden seit Beginn 2019 steuerlich gleich wie normale Fahrräder behandelt. Sowohl die berufliche als auch die private Nutzung ist steuerfrei und es erfolgt ebenso keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale. Leistet das Elektrofahrrad jedoch eine Geschwindigkeit von über 25 km/h, gilt es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dementsprechend sind schnellere e-Bikes steuerrechtlich einem Kraftfahrzeug gleichgestellt. Folglich muss ein solches e-Bike wie ein Dienstwagen als geldwerter Vorteil mit der sogenannten 1%-Regelung versteuert werden. Seit Beginn dieses Jahres 2019 gibt es jedoch einen neuen steuerlichen Vorteil. Der geldwerte Vorteil wird nur noch mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt. In der Regel handelt es sich beim Listenpreis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Um den monatlich zu versteuernden Betrag zu errechnen, muss der Listenpreis halbiert und darauf ein Prozent errechnet werden.

Die steuerliche Behandlung bei Leasing

Selbständige profitieren seit dem 1. Januar 2019 zusätzlich vom Wegfall der sogenannten „Privatentnahmeversteuerung“. Bislang musste der Vorteil der Privatnutzung eines Fahrrads, das zum Betriebsvermögen der Firma gehört, bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Seit Beginn dieses Jahres 2019 müssen Selbstständige den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder nicht mehr versteuern. Die Neuregelung gilt für alle Fahrräder (auch e-Bikes), die dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen sind.